Bis wann müssen die Hausnebenkosten abgerechnet werden?

Im Wohnraummietrecht müssen Sie innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Abrechnungsperiode die geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen abrechnen und die Abrechnung zugestellt haben. Versäumen Sie diese Frist, verlieren Sie nach § 556 Abs. 3 BGB den Anspruch auf etwaige Nachforderungen.