Was muss bei der CO2-Kostenaufteilung beachtet werden, wenn lediglich ein Teil der Liegenschaft unter Denkmalschutz steht?

Im Kontext der CO2-Kostenaufteilung, betrachten wir immer komplette Liegenschaften. Auch wenn nur ein Teil des Gebäudes oder der Liegenschaft unter Denkmalschutz steht, fällt die gesamte Liegenschaft unter öffentlich-rechtliche Beschränkungen, sofern diese der Sanierung entgegensteht.
Eine Verteilung der Kosten auf Ebene von Gebäudeteilen wäre in der Regel kaum machbar oder mit einem erheblichen, unwirtschaftlichen Aufwand verbunden.