Wer muss über den Einbau eines intelligenten Messystems informieren und mit welcher Frist?
Der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) muss drei Monate vor dem Einbau eines intelligenten Messsystems informieren und dabei auch auf die freie Wahl des Messstellenbetreibers hinweisen (§ 37 MsbG). Spätestens 14 Tage vor dem tatsächlichen Einbau muss erneut über das genaue Einbaudatum informiert werden.
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