Besteht eine Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme?

Ja, für bestimmte Fallgruppen besteht eine Pflicht zum Einbau eines intelligenten Messsystems. Das MsbG (Messstellenbetriebsgesetz) unterscheidet beim Einbau von intelligenten Messsystemen hinsichtlich Pflichteinbau, optionalem Einbau und freiwilligem Einbau.

Pflichteinbau: Pflichteinbaufälle sind Fälle, für die das MsbG den Einbau eines intelligenten Messystems verpflichtend vorschreibt. Folgende Fallgruppen fallen hierunter:

  • Jahresstromverbrauch ab 6.000 kWh
  • steuerbare Verbrauchseinrichtung §14a MsbG (z.B. Wärmepumpe oder Wallbox)
  • Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen) ab 7 kW installierter Leistung

Optionaler Einbau: Der grundzuständige Messstellenbetreiber hat die Möglichkeit, den Einbau bei weiteren Fallgruppen zu beauftragen. Entscheidet sich der Messstellenbetreiber für diesen optionalen Einbau, ist die Entscheidung für die Kunden bindend und der Einbau muss geduldet werden. Folgende Gruppen fallen hierunter:

  • Jahressstromverbrauch bis 6.000 kWh
  • Erzeugungsanlagen (EE- und KWK-Anlagen) mit 1 bis 7 kW installierter Leistung.

Freiwilliger Einbau: Ist man nicht vom verpflichtenden Einbau eines intelligenten Messsystems betroffen, so kann man sich sich ein intelligentes Messsystem auch auf eigene Kosten (freiwillig) einbauen lassen. Einen einklagbaren Anspruch auf den Einbau eines intelligenten Messystems gibt es jedoch nicht.