Was muss bei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen zum Gebäude (z. B. Denkmalschutz oder Erhaltungssatzung) beachtet werden?
Wenn die Liegenschaft nachweislich öffentlich-rechtlichen Vorgaben unterliegt (z. B. Denkmalschutz, Erhaltungssatzung) und somit die Durchführung einer energetischen Sanierung des Gebäudes ("energetische Verbesserung") nicht oder nur eingeschränkt möglich ist, verringert sich lt. § 9 CO2KostAufG der Vermieter-Anteil der CO₂-Kosten um die Hälfte.
Beispiel:
Die Verteilung nach dem Stufenmodell 70% Mieter und 30% Vermieter verschiebt sich zu Gunsten des Vermieters: 85% Mieter und 15% Vermieter.
Die öffentlich-rechtlichen Vorgaben können regional und sogar auf Gebäudeebene sehr unterschiedlich ausfallen. Ob die Liegenschaft einer solchen Vorgabe unterliegt, kann bei den zuständigen Ämtern vor Ort erfragt werden.
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