Was muss bei Fernwärme beachtet werden?
Wurde eine Liegenschaft erstmalig ab dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, ist diese lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen des Gesetzes entbunden (Stand: 09/2023), d. h. die Aufteilung der CO2-Kosten entfällt.
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