Was muss bei Fernwärme beachtet werden?

Wurde eine Liegenschaft erstmalig ab dem 01.01.2023 an eine Fernwärmeversorgung angeschlossen, ist diese lt. § 2 CO2KostAufG von den Verpflichtungen des Gesetzes entbunden (Stand: 09/2023), d. h. die Aufteilung der CO2-Kosten entfällt.