Gibt es Mindestanforderungen und Nachweispflichten in Bezug auf den hydraulischen Abgleich beim Heizungstausch?

Ja, § 60c bzw. § 60a GEG schreibt für Gebäude ab 6 Wohneinheiten mit Wasser als Wärmeträger den hydraulischen Abgleich bei jedem Heizungstausch inkl. Anschluss an die Fernwärme vor. Mindestanforderung:

  1. Raumweise Heizlastberechnung
  2. Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen
  3. Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Die schriftliche Bestätigung einschließlich Einstellungswerte, Heizlast des Gebäudes, eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger, raumweisen Heizlastberechnung, Auslegungstemperatur, Einstellung der Regelung und des Drückens im Ausdehnungsgefäß dient der Dokumentation und ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.