Gibt es Fristen und Nachweispflichten in Bezug auf den hydraulischen Abgleich im Rahmen der Heizungsprüfung und -optimierung in Bestandsgebäuden?
Ja, dies ergibt sich nicht zuletzt aus der Gesetzesbegründung zu § 60b GEG (Heizungsprüfung und -optimierung): Eigentümer eines Wohngebäudes mit mindestens sechs Wohneinheiten oder sonstigen Nutzungseinheiten und Wasser als Wärmeträger der Heizanlage müssen den Betrieb ihrer Heizungsanlage hinsichtlich der Energieeffizienz überprüfen und bestätigen lassen. Geprüft wird überdies die Effizienz der Heizungspumpen und die Frage, ob das Heizsystem hydraulisch nach § 60c GEG abgeglichen werden muss.
Es gelten dabei folgende Fristen
- vor dem 01.10.2009 aufgestellte Heizanlagen: bis zum 30. September 2027
- nach dem 01.10.2009 aufgestellte Heizanlagen innerhalb 1 Jahres: nach Ablauf von 15 Jahren seit Aufstellung der Heizanlage
Beispiel: Aufstellung der Heizanlage am 01.01.2014, Frist für Heizungsprüfung und -optimierung von 01.01.2029 bis 31.12.2029.
Der Nachweis ist auf Verlangen dem Mieter unverzüglich vorzulegen.
Hinweis: Das GEG schreibt damit § 2 EnSimiMaV fort und überträgt die Vorschriften auf ältere Heizungen mit weiteren Brennstoffen.
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