Wer übernimmt die Kosten für den gesetzlich verordneten hydraulischen Abgleich?

Der hydrauliusche Abgleich ist als Einzelmaßnahme vom Eigentümer der Liegenschaft zu bezahlen. Bezüglich Fragen zur Umlegbarkeit machen wir darauf aufmerksam, dass BRUNATA-METRONA hierzu keine verbindliche Rechtsauffassung wiedergeben kann. Gerne verweisen wir aber auf die Rechtsauffassung des GdW (Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V.):

Als Instandhaltungsmaßnahme ist der hydraulische Abgleich als Kosten der Wartung gem. § 2 Nr. 4 lit. a BetrKV (Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage) auf den Mieter über die Betriebskostenabrechnung umlegbar.

Zwar ist der hydraulische Abgleich nach EnSimiMaV zunächst Einzelmaßnahme, es wird aber zugunsten des Mieters ein längerfristiger effizienzsteigernder Effekt erzielt, was mit einer klassischen Wartungsmaßnahme vergleichbar ist.

Als Modernisierungsmaßnahme ist eine Mieterhöhung gem. §§ 559, 555b Nr. 1 BGB möglich. So wird durch den hydraulischen Abgleich Endenergie eingespart, vgl. u. a. BGH, Versäumnisurteil vom 28.09.2022 – VIII ZR 336/21, Hinz, NZM, 681, 688.