Wie ist mit dem Ergebnis der Trinkwasseranalyse zu verfahren?
Anzeigen und Handlungspflichten werden in § 51 TrinkwV geregelt. Ein Befund (≥100 KBE/100ml) wird dem zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich durch die Untersuchungsstelle/das Labor gemeldet. Die Einleitung der erforderlichen Maßnahmen hat umgehend zu erfolgen. Informations- und Berichtspflichten werden in § 52 TrinkwV geregelt: Die Bewohner, Nutzer und Eigentümer des Anwesens müssen umgehend über die Legionellenkontamination sowie über erforderliche Maßnahmen und Verhaltensregeln informiert werden.
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