Wer haftet bei Versäumnis der Prüfung?

Juristisch gesehen tragen alle Eigentümer und Betreiber von Trinkwasserinstallationen in Gebäuden, in denen eine Trinkwasserabgabe an Dritte möglich ist, die Verantwortung und ein entsprechendes Haftungsrisiko.

Betroffene Vermieterinnen bzw. Vermieter, die gegen die Trinkwasserverordnung verstoßen, begehen eine Ordnungswidrigkeit. Das Gleiche gilt, wenn die Ergebnisse nicht rechtzeitig an das Gesundheitsamt übersendet oder die Unterlagen nicht zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

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